(Sirnach TG). Ein fahrunfähiger Lieferwagenfahrer verursachte am frühen Sonntagmorgen in Sirnach einen Selbstunfall.
Er war zudem trotz Entzug des Führerausweises unterwegs. Verletzt wurde niemand.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Unfall: Sonntag, 18. Oktober 2026
- Zeit: Kurz nach 5.15 Uhr
- Ort: Unterdorfstrasse, Verzweigung Grünaustrasse
- Fahrtrichtung: Grünaustrasse
- Lenker: 44-jähriger Schweizer
- Fahrzeug: Lieferwagen
- Kollision: Gartenzaun
- Sachschaden: Mehrere tausend Franken
- Polizeiliche Feststellung: Lenker als fahrunfähig beurteilt
- Weitere Feststellung: Trotz Führerausweisentzug unterwegs
- Massnahmen: Blut- und Urinprobe angeordnet
- Strafverfahren: Anzeige bei der Staatsanwaltschaft
Lieferwagen prallt in Gartenzaun
Kurz nach 5.15 Uhr war ein 44-jähriger Lieferwagenfahrer auf der Unterdorfstrasse in Richtung Grünaustrasse unterwegs.
Im Bereich der Verzweigung zur Grünaustrasse verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte in einen Gartenzaun.
Sachschaden von mehreren tausend Franken
Verletzt wurde niemand, es entstand Sachschaden von mehreren tausend Franken.
Lenker als fahrunfähig beurteilt
Die Einsatzkräfte beurteilten den Schweizer als fahrunfähig.
Bei ihm wurde eine Blut- und Urinprobe angeordnet.
44-Jähriger trotz Führerausweisentzug unterwegs
Weitere Abklärungen der Kantonspolizei Thurgau ergaben, dass der Fahrer trotz Entzug des Führerausweises unterwegs war.
Der Mann wird bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.
Polizei.news informiert | Verkehrsrecht und Prävention
Fahrunfähig und trotz Ausweisentzug unterwegs: Zwei unterschiedliche Verstösse
Wer in der Schweiz ein Motorfahrzeug lenkt, muss zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllen: Die Person muss zum Fahren berechtigt und im jeweiligen Moment körperlich sowie geistig fahrfähig sein.
Diese Voraussetzungen sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Ein gültiger Führerausweis bedeutet nicht automatisch, dass jemand auch tatsächlich fahrfähig ist. Umgekehrt darf auch eine vollständig nüchterne und ausgeruhte Person während eines wirksamen Führerausweisentzugs kein entsprechendes Motorfahrzeug lenken.
Was ist der Unterschied?
1. Fahrunfähigkeit
Eine Person gilt als fahrunfähig, wenn ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, um ein Fahrzeug sicher zu führen. Als mögliche Ursachen kommen Alkohol, Drogen, bestimmte Medikamente, starke Übermüdung oder gesundheitliche Beeinträchtigungen infrage.
2. Führerausweisentzug
Wird der Führerausweis entzogen, verliert die betroffene Person für die Dauer des Entzugs die Berechtigung, Fahrzeuge der entsprechenden Kategorien zu führen. Wer dennoch fährt, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
3. Blut- und Urinuntersuchungen
Bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit können Blut- und Urinproben angeordnet werden. Die Laboruntersuchungen helfen dabei, mögliche Einflüsse durch Substanzen abzuklären. Je nach Sachlage werden auch polizeiliche Feststellungen und medizinische Befunde berücksichtigt.
Fahrunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Alkohol
Der Begriff wird häufig mit Alkohol am Steuer verbunden. Tatsächlich können aber auch Müdigkeit, Erkrankungen oder die Einnahme bestimmter Medikamente die Fahrfähigkeit beeinträchtigen.
Besonders bei Schlaf- und Beruhigungsmitteln ist Vorsicht geboten. Ihre Wirkung kann unter Umständen bis zum nächsten Tag anhalten. Auch rezeptfrei erhältliche Medikamente können das Reaktionsvermögen beeinflussen.
Was tun, wenn man an der eigenen Fahrfähigkeit zweifelt?
Wer sich stark übermüdet, benommen oder gesundheitlich beeinträchtigt fühlt, sollte die Fahrt nicht antreten. Bei Medikamenten empfiehlt es sich, die Packungsbeilage zu beachten und bei Unsicherheit eine medizinische Fachperson oder Apotheke zu fragen.
Besteht ein Führerausweisentzug, darf die Fahrt mit einem Fahrzeug der betroffenen Kategorie erst wieder aufgenommen werden, wenn die entsprechende Fahrberechtigung tatsächlich wieder besteht. Im Zweifelsfall sollte dies vorab mit dem zuständigen Strassenverkehrsamt geklärt werden.
Quelle: Kantonspolizei Thurgau / Polizei.news
Bildquelle: Kantonspolizei Thurgau