Kryptowährungen versteuern: Das sieht das Steuerrecht in der Schweiz vor

Kryptowährungen gehören in der Schweiz grundsätzlich in die Steuererklärung. Dabei sind der Vermögenswert am Jahresende, laufende Einkünfte und Gewinne aus Verkäufen auseinanderzuhalten. Private Kursgewinne bleiben in der Regel steuerfrei, während beispielsweise Staking-Erträge oder eine Entlohnung in Bitcoin steuerbares Einkommen darstellen können.

Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, welche Rechte ein Token vermittelt und wie er eingesetzt wird. Für Privatpersonen mit gewöhnlichen Kryptobeständen gelten andere Regeln als für gewerbsmässige Händler oder Unternehmen. Eine nachvollziehbare Aufzeichnung von Beständen, Transaktionen und Erträgen bildet deshalb die Grundlage einer korrekten Deklaration.

Vermögen und Einkommen getrennt erfassen

Bei Kryptowährungen sind zunächst zwei Fragen zu beantworten: Welcher Bestand ist am Ende der Steuerperiode vorhanden, und welche steuerbaren Einkünfte sind während des Jahres zugeflossen? Eine reine Wertsteigerung eines privat gehaltenen Zahlungs-Tokens ist anders zu behandeln als eine neu erhaltene Vergütung. Die technische Darstellung in derselben Wallet ändert daran nichts.

Bitcoin und vergleichbare Zahlungs-Token unterliegen der kantonalen Vermögenssteuer. In der Steuererklärung werden sie grundsätzlich im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis erfasst. Die genaue Rubrik richtet sich nach dem kantonalen Formular beziehungsweise der verwendeten Steuersoftware. Der Kanton Zürich nennt dafür beispielsweise die übrigen Guthaben.

Ob daraus tatsächlich eine Vermögenssteuerzahlung entsteht, hängt vom gesamten steuerbaren Vermögen und den kantonalen Abzügen sowie Tarifen ab. Es gibt keinen schweizweit einheitlichen Kryptosteuersatz. Auch ein Bestand, der allein noch keine Steuerbelastung auslöst, darf deshalb nicht ohne Prüfung aus der Deklaration weggelassen werden.

Für die Bewertung zählt der richtige Stichtag

Für verbreitete Kryptowährungen veröffentlicht die Eidgenössische Steuerverwaltung Jahresendsteuerwerte. Massgebend ist der Wert für die betreffende Steuerperiode. Fehlt ein entsprechender Steuerwert, sehen kantonale Vorgaben eine Bewertung anhand geeigneter Jahresendkurse von Handelsplattformen vor. Die verwendete Kursquelle und die Umrechnung in Franken sollten dokumentiert sein.

Ein fehlender Kurs bedeutet nicht automatisch einen Wert von null. Die Behörden nennen für Fälle ohne ermittelbaren aktuellen Bewertungskurs grundsätzlich den ursprünglichen Kaufpreis in Franken. Besondere Situationen wie ein zusammengebrochener Handelsplatz, gesperrte Guthaben oder ein wirtschaftlich wertlos gewordener Token benötigen eine belegte Beurteilung. Für die Steuerperiode 2026 lässt sich der Jahresendbestand erst nach dem entsprechenden Stichtag abschliessend feststellen.


Kryptowerte werden für die Schweizer Steuererklärung in Franken bewertet; Jahresendbestände und Einkünfte benötigen dabei unterschiedliche Bewertungszeitpunkte.

Private Kursgewinne sind grundsätzlich steuerfrei

Gewinne aus der Veräusserung von Kryptowährungen im Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfreie Kapitalgewinne. Umgekehrt lassen sich private Kapitalverluste normalerweise nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen. Eine ungünstige Kursentwicklung begründet deshalb nicht automatisch einen Einkommenssteuerabzug.

Ein vereinfachtes Beispiel: Eine privat gehaltene Position wird für 10’000 Franken gekauft und später für 15’000 Franken verkauft. Die Wertsteigerung von 5’000 Franken ist bei privater Vermögensverwaltung grundsätzlich steuerfrei. Das vorhandene Vermögen bleibt dennoch relevant: Liegt der Verkaufserlös am Jahresende auf einem Bankkonto, gehört dieses Guthaben in die Vermögensdeklaration.

Gewerbsmässiger Handel verändert die Einordnung

Überschreitet eine Tätigkeit die private Vermögensverwaltung, können die Handelsgewinne als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar werden. Bei der Abgrenzung berücksichtigen Steuerbehörden die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel sinngemäss. Der Kanton Zürich verweist ausdrücklich auf das Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Die dortige Vorprüfung betrachtet unter anderem Haltedauer, Transaktionsvolumen, die Bedeutung der Gewinne für den Lebensunterhalt, Fremdfinanzierung und den Einsatz von Derivaten. Werden sämtliche Voraussetzungen erfüllt, spricht dies nach der Verwaltungspraxis gegen gewerbsmässigen Handel. Wird eine Voraussetzung verfehlt, folgt daraus jedoch nicht automatisch eine gewerbsmässige Tätigkeit; entscheidend bleibt die Gesamtbeurteilung.

Eine allgemeine Schweizer Regel, wonach Kryptowährungen nach einer bestimmten Haltedauer steuerfrei werden, lässt sich daraus nicht ableiten. Die in der Vorprüfung erwähnten sechs Monate sind ein Abgrenzungskriterium und keine eigenständige Steuerbefreiungsfrist. Umfangreiche oder kreditfinanzierte Handelsaktivitäten sollten deshalb anhand des tatsächlichen Gesamtbilds beurteilt werden.



Staking-Erträge sind von Kursgewinnen zu unterscheiden

Beim Staking werden Kryptowerte zur Unterstützung eines entsprechenden Blockchain-Verfahrens eingesetzt. Die dafür erhaltene Vergütung ist steuerlich etwas anderes als eine Wertsteigerung bereits vorhandener Token. Erträge aus delegiertem Staking beziehungsweise einem Staking-Pool gelten grundsätzlich als steuerbare Erträge aus beweglichem Vermögen.

Massgebend ist grundsätzlich der Frankenwert beim steuerlichen Zufluss. Dieser kann bereits mit dem Erwerb eines festen Rechtsanspruchs eintreten und muss nicht bis zur Auszahlung auf ein Bankkonto warten. Eine Auszahlung ausschliesslich in Token oder eine anschliessende Wiederanlage beseitigt den Einkommenscharakter daher nicht.

Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die verschiedenen Zeitpunkte: Zugeflossene Staking-Vergütungen haben zusammen einen Wert von 300 Franken. Sind diese Token am Jahresende noch vorhanden und dann nur 200 Franken wert, stehen grundsätzlich 300 Franken Einkommen einem Vermögenswert von 200 Franken gegenüber. Die spätere private Kurseinbusse wird nicht allein deshalb zu einem abziehbaren Einkommensverlust.

Mining und Validator-Betrieb gesondert prüfen

Vergütungen für Mining sind grundsätzlich steuerbares Einkommen. Die konkrete Zuordnung hängt von der Ausgestaltung der Tätigkeit ab. Bei einem eigenständig betriebenen Validator ist ebenfalls zu prüfen, ob selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Eine geringe Zahl von Token allein beantwortet diese Frage nicht.

Für eine geschäftliche Tätigkeit sind neben den Einnahmen auch die damit zusammenhängenden Aufwendungen und die erforderlichen Aufzeichnungen zu beurteilen. Hardware, Strom und Gebühren lassen sich nicht ohne Weiteres als private Pauschale abziehen. Einnahmen und beanspruchte Kosten müssen der jeweiligen Tätigkeit nachvollziehbar zugeordnet werden können.


Die Verwahrung in einer eigenen Wallet ändert nichts an der steuerlichen Einordnung; Bestand, Herkunft und Erträge müssen nachvollziehbar bleiben.

Airdrops sind nicht automatisch steuerfreie Geschenke

Bei einem Airdrop werden Token zugeteilt, ohne dass dafür zwingend ein Kaufpreis bezahlt wird. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Steuerfreiheit. Die Steuerdokumentation des Bundes geht grundsätzlich von steuerbaren Einkünften aus; ihre genaue Einordnung richtet sich nach der Ausgestaltung der Zuteilung und möglichen gesetzlichen Ausnahmen.

Für die Unterlagen sind deshalb Anlass, Bedingungen, Zuteilungsdatum, Menge und ein nachvollziehbarer Verkehrswert wichtig. Eine Bezeichnung als „Reward“, „Bonus“ oder „Geschenk“ durch die Plattform ersetzt diese Prüfung nicht. Besonders bei einer Gegenleistung oder einem Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit verdient die Einordnung zusätzliche Aufmerksamkeit.

Auch Lohn und Honorare können in Kryptowährungen zufliessen

Wird ein Arbeitslohn ganz oder teilweise in Kryptowährungen ausbezahlt, bleibt er steuerbares Erwerbseinkommen. Entscheidend ist der Frankenwert beim Zufluss; die Vergütung gehört entsprechend auf den Lohnausweis. Die Auszahlung in Bitcoin macht aus einer Arbeitsleistung keinen steuerfreien privaten Kursgewinn.

Dasselbe Grundprinzip gilt bei selbständig erbrachten Leistungen: Eine in Kryptowährung bezahlte Rechnung kann Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Die spätere Entwicklung des erhaltenen Bestands ist davon getrennt zu erfassen. Ob dieser Bestand dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, muss dabei ebenfalls geklärt sein.



Die Rechte hinter einem Token sind entscheidend

Nicht jeder digitale Vermögenswert wird steuerlich wie Bitcoin behandelt. Zahlungs-Token, Anlage-Token und Nutzungs-Token können unterschiedliche Ansprüche vermitteln. Eine Beteiligung, eine Forderung oder ein Anspruch auf eine Leistung verlangt eine entsprechende Einordnung. Ausschüttungen werden nicht allein durch ihre technische Abwicklung zu steuerfreien Kursgewinnen.

Bei Lending, Liquiditäts-Pools oder mehrstufigen DeFi-Anwendungen reicht deshalb der Name des Angebots für die Beurteilung nicht aus. Verträge, tatsächliche Zahlungsströme und die Rechte an den eingesetzten Vermögenswerten gehören in die Prüfung. Allgemeine Chancen und Risiken verschiedener Konstruktionen behandelt der Beitrag Kryptowährungen: Was sind die Vor- und Nachteile der digitalen Währungen?.

Unterlagen während des Jahres sichern

Für jede verwendete Börse und Wallet sollte eine vollständige Transaktionshistorie vorhanden sein. Hilfreich sind Datum, Token-Bezeichnung, Menge, Gegenwert, Gebühren und die Art des Vorgangs. Bei Erträgen muss sich zusätzlich nachvollziehen lassen, wann die steuerliche Verfügungsmöglichkeit beziehungsweise der massgebende Anspruch entstanden ist.

Ein eigener Transfer zwischen zwei Wallets darf in der Auswertung nicht versehentlich als neu erzielter Ertrag erscheinen. Dafür müssen Ausgang und Eingang zusammengeführt werden. Auch ein Token-Tausch sollte vollständig dokumentiert bleiben, obwohl dabei keine Franken auf ein Bankkonto fliessen. Die Einordnung darf sich nicht auf Bankauszahlungen beschränken.


Eine vollständige Transaktionshistorie erleichtert die Trennung von Käufen, eigenen Überträgen, Vergütungen und privaten Wertveränderungen.

Bestände mit der Transaktionshistorie abgleichen

Eine Jahresendübersicht sollte sämtliche verwendeten Verwahrstellen einbeziehen. Nur die zuletzt genutzte Börse auszuwerten, kann ältere Wallets oder ausgelagerte Bestände übersehen. Die Einzelmengen müssen mit den dokumentierten Bewegungen zusammenpassen. Abweichungen können beispielsweise aus fehlenden Transfers, Gebühren oder nicht importierten Vergütungen entstehen.

Steuersoftware kann diese Arbeit unterstützen, benötigt dafür aber vollständige Ausgangsdaten. Ein automatisch erzeugter Bericht ist nur so belastbar wie seine Zuordnungen und Kursinformationen. Unklare Vorgänge sollten vor der Übernahme in die Steuererklärung geklärt werden. Zu einem geordneten Einstieg gehört diese Dokumentation bereits vor dem ersten umfangreichen Handel, wie auch der Beitrag Investieren in Kryptowährungen erläutert.

Nachweise frühzeitig und sicher ablegen

Exporte und Bestandsauszüge sollten rechtzeitig gesichert werden, solange Plattform und Benutzerkonto erreichbar sind. Ergänzend helfen nachvollziehbare Kursbelege und kurze Erläuterungen zu besonderen Vorgängen. Eine spätere Rekonstruktion allein aus einzelnen Bildschirmfotos ist bei vielen Transaktionen aufwendig.

Für die steuerliche Dokumentation werden keine geheimen Zugangsschlüssel oder Wiederherstellungswörter benötigt. Bestands- und Transaktionsnachweise sind von den Informationen zur Verfügung über die Kryptowerte zu trennen. Das erleichtert die Zusammenarbeit mit einer Steuerberatung, ohne die Kontrolle über eine Wallet weiterzugeben.


Eine steuerliche Abklärung wird konkreter, wenn Verträge, Transaktionsdaten und Bewertungsnachweise bereits geordnet vorliegen.

Unklare Sachverhalte vor der Deklaration klären

Bei gewöhnlichen privaten Zahlungs-Token sind die Grundlinien vergleichsweise übersichtlich: Jahresendbestände deklarieren, steuerbare Erträge erfassen und private Kursgewinne davon unterscheiden. Komplexer wird es bei geschäftlichen Aktivitäten, besonderen Token-Rechten oder schwer bewertbaren Positionen. Hier ist eine konkrete Beschreibung des Sachverhalts hilfreicher als die pauschale Frage nach einer „Kryptosteuer“.

Für grössere oder wiederkehrende Vorhaben kann eine vorgängige schriftliche steuerliche Beurteilung sinnvoll sein. Zuständige Steuerbehörde und qualifizierte Beratung benötigen dafür dieselben Grundlagen: tatsächliche Abläufe, Vertragsbedingungen und vollständige Zahlen. So lässt sich die Einordnung klären, bevor eine unzutreffende Annahme über mehrere Steuerperioden fortgeführt wird.

 

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