Referenzzinssatz bleibt bei 1,25 Prozent – was das für Schweizer Mieter bedeutet
von belmedia Redaktion Bau bauenaktuell.ch Baustelle Bauwerke Business Digitalisierung Haus Haus, Garten & Einrichtung Hausbau hometipp.ch Immobilien Innenarchitektur Kinderzimmer Küche Landschaftsarchitektur Magazine nachrichtenticker.ch News Orte Regionen Renovation Renovieren Sanierung Schweiz Schweiz Städte Unternehmen Wohnen wohnenaktuell.ch Wohnräume Wohnzimmer Ⳇ Verbreitung
Der hypothekarische Referenzzinssatz für Mietverhältnisse in der Schweiz bleibt bei 1,25 Prozent. Damit gibt es für Mieterinnen und Mieter aufgrund der aktuellen Veröffentlichung weder einen neuen Senkungs- noch einen neuen Erhöhungsanspruch. Wer noch einen Mietzins bezahlt, der auf einem Referenzzinssatz von 1,5 Prozent oder höher basiert, kann jedoch weiterhin grundsätzlich eine Senkung verlangen.
Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat den neuen Wert am 1. September veröffentlicht. Ab dem 2. September 2026 gilt damit weiterhin derselbe Referenzzinssatz wie bereits seit einem Jahr.
Der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz der Schweizer Hypotheken blieb ebenfalls stabil. Er beträgt zum Stichtag 30. Juni 2026 weiterhin 1,31 Prozent.
Referenzzinssatz bleibt seit einem Jahr unverändert
Der für die Mietzinsgestaltung entscheidende Referenzzinssatz liegt seit dem 2. September 2025 bei 1,25 Prozent. Seither hat sich der durchschnittliche Hypothekarzinssatz zwar leicht bewegt, jedoch nicht genügend, um eine weitere Anpassung des offiziellen Referenzwerts auszulösen.
Der Referenzzinssatz wird nur in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten veröffentlicht. Damit er von aktuell 1,25 auf 1,0 Prozent sinkt, müsste der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz unter 1,13 Prozent fallen.
Für eine Erhöhung auf 1,5 Prozent müsste der Durchschnitt dagegen auf über 1,37 Prozent steigen.
Mit aktuell 1,31 Prozent befindet er sich weiterhin zwischen diesen beiden Schwellen.
Kein neuer Senkungsanspruch – alte Ansprüche bleiben
Weil der Referenzzinssatz gegenüber der letzten Veröffentlichung unverändert bleibt, entsteht daraus kein zusätzlicher Anspruch auf eine Mietzinssenkung.
Anders sieht es aus, wenn eine bestehende Miete noch auf einem höheren Referenzzinssatz beruht. Ist beispielsweise im Mietvertrag oder in der letzten Mietzinsanpassung ein Satz von 1,5 Prozent oder mehr angegeben, kann grundsätzlich weiterhin ein Anspruch auf eine Senkung bestehen.
Dabei müssen allerdings weitere Faktoren berücksichtigt werden. Vermieter können unter anderem einen Teil der Teuerung sowie gestiegene Unterhalts- und Betriebskosten geltend machen. Eine Mietzinssenkung entspricht deshalb nicht automatisch exakt der rechnerischen Veränderung des Referenzzinssatzes.
Ausgenommen von dieser Systematik sind unter anderem bestimmte indexierte oder gestaffelte Mietverträge.
Neue Wohnungen werden trotzdem teurer
Der stabile Referenzzinssatz bedeutet zudem nicht, dass die Mieten auf dem Schweizer Wohnungsmarkt generell stabil bleiben. Besonders bei neu ausgeschriebenen Wohnungen sorgt das knappe Angebot weiterhin für steigende Preise.
Aktuelle Zahlen zum Schweizer Wohnungsmarkt zeigen, dass die Angebotsmieten im zweiten Quartal 2026 gegenüber dem Vorjahr um 2,4 Prozent gestiegen sind. Damit entwickelt sich der Markt für Wohnungssuchende teilweise unabhängig vom Referenzzinssatz.
Wichtig ist ausserdem die Unterscheidung zum Leitzins der Schweizerischen Nationalbank. Dieser beeinflusst zwar die Finanzierungskosten und damit langfristig auch Hypothekarzinsen, für laufende Mietverhältnisse ist jedoch der vom BWO veröffentlichte Referenzzinssatz massgebend.
Die nächste reguläre Veröffentlichung ist für den 1. Dezember 2026 vorgesehen. Erst dann wird sich zeigen, ob sich der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz genügend bewegt hat, um eine spätere Änderung wahrscheinlicher zu machen.
Quelle: belmedia-Redaktion
Bildquelle: Symbolbild – Titelbild – KI-generiert